SchAG NRW
Verweise
in § 37 SchAG NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Gründe vorliegt oder eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.
Quelle: Justizportal NRW
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