SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
(2) Der AusfertigungsvermerkmußAngaben über den Ort und den Tag der Ausfertigung sowie über die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Quelle: Justizportal NRW
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