SchAG NRW
Verweise
in § 31 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
(2) Der AusfertigungsvermerkmußAngaben über den Ort und den Tag der Ausfertigung sowie über die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 31 SchAG NRW
Keine Notizen vorhanden.