SchAG NRW
Verweise
in § 29 SchAG NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit fortlaufenden Nummern versehen.
(2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
Quelle: Justizportal NRW
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