SchAG NRW
Verweise
in § 24 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen, sofern nicht die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren.
(2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache. Zur Aufklärung der Interessenlage kann sie mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson ihnen einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten.
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