SchAG NRW
Verweise
in § 15 SchAG NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem ihr von der Gemeinde außerhalb ihres Amtsbezirks zur Verfügung gestellten Amtsraum ausübt oder wenn der Augenschein eingenommen werden soll.
Quelle: Justizportal NRW
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