SchAG NRW
Verweise
in § 10 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind; das gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.
(2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) aussagen.
(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Imübrigenist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen,daßdas Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 10 SchAG NRW
Keine Notizen vorhanden.