SanktDG Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG
Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,
- 2.
- Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsachen.
(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.
Quelle: BMJ
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