SanktDG Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG
Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
zu § 18 SanktDG
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