SanktDG
Verweise
in § 18 SanktDG

SanktDG  
Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
zu § 18 SanktDG
Keine Notizen vorhanden.