SanktDG
Verweise
in § 16 SanktDG
SanktDG
Sanktionsdurchsetzungsgesetz
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
zu § 16 SanktDG
Keine Notizen vorhanden.