SanktDG
Verweise
in § 13 SanktDG

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Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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