Verweise
in § 3 SAG
SAG
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
Quelle: BMJ
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