SAG
Verweise
in § 21 SAG

SAG  
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.
Quelle: BMJ
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