SAG
Verweise
in § 165 SAG

SAG  
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Quelle: BMJ
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