Verweise
in § 152d SAG
SAG
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 152d SAG
Keine Notizen vorhanden.