SAG
Verweise
in § 143 SAG

SAG  
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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