SAG
Verweise
in § 134 SAG

SAG  
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesellschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unterschritten werden.
Quelle: BMJ
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