Verweise
in § 6 RVG
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
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