RVG
Verweise
in § 54 RVG

RVG  
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
Quelle: BMJ
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