RVG
Verweise
in § 31b RVG

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Quelle: BMJ
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