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in § 29 RVG

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
Quelle: BMJ
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