RStruktFG
Verweise
in § 8 RStruktFG

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Restrukturierungsfondsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.
Quelle: BMJ
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