RPflG Rechtspflegergesetz
RPflG
Rechtspflegergesetz
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Recht der juristischen Berufe
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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