RPflG Rechtspflegergesetz
RPflG
Rechtspflegergesetz
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Recht der juristischen Berufe
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
Quelle: BMJ
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