RPflG
Verweise
in § 10 RPflG

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Rechtspflegergesetz

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Recht der juristischen Berufe

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Quelle: BMJ
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