ROM II-VO
Verweise
in Art. 29 ROM II-VO

ROM II-VO  
Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Zivilrecht

Int. Privat- & Wirtschaftsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission veröffentlicht imAmtsblatt der Europäischen Unioninnerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt
i) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
ii) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Notizen
zu Art. 29 ROM II-VO
Keine Notizen vorhanden.