ROM I-VO
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Verweise
in Art. 17 ROM I-VO

ROM I-VO  

Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Aufrechnung
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
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