ROM I-VO
Verweise
in Art. 17 ROM I-VO

ROM I-VO  
Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Zivilrecht

Int. Privat- & Wirtschaftsrecht

Aufrechnung
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Notizen
zu Art. 17 ROM I-VO
Keine Notizen vorhanden.