ROM I-VO
Verweise
in Art. 17 ROM I-VO
ROM I-VO
Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Aufrechnung
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
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Dokumente
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