Verweise
in § 6 RiWG
RiWG
Richterwahlgesetz
(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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