Verweise
in § 14 RiWG
RiWG
Richterwahlgesetz
Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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