RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Strafrecht
Strafprozessrecht
In den Fällen des § 153c Absatz 4 StPO gelten die Nummern 94 und 95 sinngemäß.
Quelle: BMJ
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