Verweise
in 88 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Absatz 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder das gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, ist dies in der Mitteilung auszusprechen.
Quelle: BMJ
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