Verweise
in 8 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Auch bei namenlosen Anzeigen prüft der Staatsanwalt, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es kann sich empfehlen, den Beschuldigten erst dann zu vernehmen, wenn der Verdacht durch andere Ermittlungen eine gewisse Bestätigung gefunden hat.
Quelle: BMJ
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