Verweise
in 69 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Ein Sachverständiger soll nur zugezogen werden, wenn sein Gutachten für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unentbehrlich ist. Nummer 68 gilt sinngemäß.
Quelle: BMJ
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