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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Strafrecht

Strafprozessrecht

Ein Sachverständiger soll nur zugezogen werden, wenn sein Gutachten für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unentbehrlich ist. Nummer 68 gilt sinngemäß.
Quelle: BMJ
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