Verweise
in 67 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(1) In geeigneten Fällen kann es ausreichen, dass ein Zeuge sich über bestimmte Fragen zunächst nur schriftlich äußert, vorausgesetzt, dass er glaubwürdig erscheint und eine vollständige Auskunft von ihm erwartet werden kann. In dieser Weise zu verfahren, empfiehlt sich besonders dann, wenn der Zeuge für seine Aussage Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schriftstücke braucht.
(2) Befindet sich der Zeuge im Ausland, ist bei der schriftlichen Befragung Nummer 121 RiVASt zu beachten.
Quelle: BMJ
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