Verweise
in 52 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
In Haftsachen erhalten alle Verfügungen und ihre Abschriften den deutlich sichtbaren Vermerk „Haft“. Befindet sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft, ist auch dies ersichtlich zu machen.
Quelle: BMJ
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