RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Strafrecht
Strafprozessrecht
Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, kann der Staatsanwalt nach Maßgabe der § 131a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, § 131b Absatz 2 und 3, § 131c StPO eine Fahndung veranlassen. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in die INPOL-Fahndung und gegebenenfalls in das SIS (vgl. Anlage F) sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten.
Quelle: BMJ
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