RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Strafrecht
Strafprozessrecht
Ersucht die Europäische Staatsanwaltschaft die ansonsten zuständige Staatsanwaltschaft um Übernahme des Ermittlungsverfahrens (Artikel 34 Absatz 1, 2 oder 3 EUStA-VO), leitet die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung in der Regel innerhalb von 30 Tagen über den Generalstaatsanwalt an die Europäische Staatsanwaltschaft zurück. Wenn die Entscheidung nicht innerhalb der 30-Tages-Frist bei der Europäischen Staatsanwaltschaft eingeht, bleibt sie in den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 und 3 EUStA-VO für das Verfahren zuständig (Artikel 34 Absatz 5 EUStA-VO).
Quelle: BMJ
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