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in 302 RiStBV

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Die Staatsanwaltschaften (im Sinne des § 142 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GVG) leisten der Europäischen Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 5 Absatz 6 EUStA-VO) auf deren Ersuchen im Wege der Amtshilfe die erforderliche Unterstützung bei Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft (§ 13 EUStAG). Dies kommt z. B. bei Durchsuchungsmaßnahmen oder wenn die Europäische Staatsanwaltschaft Unterstützung bei Vernehmungen von ortsfernen Zeugen benötigt in Betracht. Sofern die Staatsanwaltschaft im jeweiligen Einzelfall zustimmt, kann die Europäische Staatsanwaltschaft im Wege der Amtshilfe auch auf deren Wirtschaftsreferenten zugreifen.
(2) Die Übernahme von außergewöhnlich hohen Kosten für die Amtshilfeleistung hat die Staatsanwaltschaft vorab mit dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu klären (Artikel 91 Absatz 6 EUStA-VO, EG Nummer 112 EUStA-VO).
(3) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet den Generalstaatsanwalt von ihrer Entscheidung, der Europäischen Staatsanwaltschaft Amtshilfe zu leisten, und teilt dabei mit, welche Unterstützungsmaßnahmen erfolgen werden.
Quelle: BMJ
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