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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

(1) Für das Verfahren nach Einlegung der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf deren Zulassung gelten die Nummer 153 bis 169 sinngemäß. Ein Übersendungsbericht ist abweichend von Nummer 163 Absatz 1 Satz 4 nur in umfangreichen Sachen beizufügen.
(2) Beantragt der Staatsanwalt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 80 OWiG), ist anzugeben, aus welchen Gründen die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten erscheint.
Quelle: BMJ
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