Verweise
in 286 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Bei der Aufklärung der Sache wird die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Prüfung, ob der Betroffene bestraft oder gegen ihn schon früher eine Geldbuße festgesetzt worden ist, nur dann in Betracht kommen, wenn dies für die Entscheidung von Bedeutung sein kann.
Quelle: BMJ
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