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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

(1) Bei der Vorlage der Akten an das Gericht soll sich der Staatsanwalt dazu äußern, ob er
a) einer Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) widerspricht,
b) an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen wird (vgl. auch § 47 Absatz 2 OWiG) und auf Terminsnachricht verzichtet,
c) die Vorladung eines Zeugen für erforderlich hält oder eine vereinfachte Art der Beweisaufnahme für ausreichend erachtet (§ 77a OWiG),
d) die schriftliche Begründung des Urteils beantragt.
(2) Stimmt der Staatsanwalt einer Entscheidung durch Beschluss zu, äußert er sich zugleich zur Sache und stellt einen bestimmten Antrag.
Quelle: BMJ
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