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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

(1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich auf
  1. das Verfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, sobald die Akten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind (§ 69 Absatz 4 Satz 1 OWiG),
  1. das Verfahren nach Anklage wegen einer Straftat, soweit es hier auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ankommt (§§ 40, 82 OWiG),
  1. das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, die mit Straftaten zusammenhängen (§§ 42, 83 OWiG),
  1. das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Bußgeldbescheid (§ 85 Absatz 4 Satz 2 OWiG) oder gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung,
  1. das Nachverfahren gegen einen Bußgeldbescheid (§ 87 Absatz 4 OWiG) oder gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung.
(2) Im Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde (§ 62 OWiG) ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt.
Quelle: BMJ
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