Verweise
in 259 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im
a) Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –59,
b) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz60.
(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.
59 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
60 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
60 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
Quelle: BMJ
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