RiStBV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in 259 RiStBV

RiStBV  

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im
a) Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –59,
b) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz60.
(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.


59 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
60 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu 259 RiStBV
Keine Notizen vorhanden.