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in 242a RiStBV

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn
– der Beschuldigte einschlägig (vermögensstrafrechtlich, insbesondere wirtschaftsstrafrechtlich) vorbestraft ist,
– der Beschuldigte im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat,
– mehrere geschäftliche Betriebe betroffen sind,
– der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt,
– ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder
– zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellt.
(2) Kommt ein besonders schwerer Fall (§ 300 StGB) in Betracht, kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nur ausnahmsweise verneint werden.
Quelle: BMJ
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