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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen ist vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt (vgl. Nummer 86). Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft begangen wurde; Nummer 235 Absatz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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