Verweise
in 231 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Ist nach § 200 StGB die Bekanntgabe der Verurteilung anzuordnen, hat der Staatsanwalt darauf hinzuwirken, dass der Name des Beleidigten in die Urteilsformel aufgenommen wird. Ist die öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung zu vollziehen (§ 463c StPO), sind die dazu ergangenen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung zu beachten.
Quelle: BMJ
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