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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Gerichtliche Entscheidungen über den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB), insbesondere über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts nach den §§ 74d, 76a StGB, teilen die Zentralstellen der Länder dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist. Von der Mitteilung wird abgesehen, sofern die Aufnahme von Medien mit entsprechenden Inhalten in die Liste nach § 18 JuSchG bereits bekanntgemacht ist.
Quelle: BMJ
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