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Verweise
in 210 RiStBV

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Bei Handlungen gegen ausländische Staaten (§§ 102, 104 StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie die Umstände aufklären, die für die Entschließung des verletzten ausländischen Staates, ein Strafverlangen zu stellen, von Bedeutung sein können.
(2) Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist das für Justiz zuständige Bundesministerium auf dem Dienstweg zu unterrichten. Für die Berichterstattung gilt Nummer 209 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. Dem Bericht sind drei Abschriften für die Bundesregierung.
Quelle: BMJ
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