Verweise
in 184 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Auskünfte und Akteneinsicht unterbleiben nach § 479 Absatz 1 StPO u. a. dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verzögert oder der Untersuchungszweck – auch in einem anderen Strafverfahren – gefährdet würde.
Quelle: BMJ
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