RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Bei der ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten ist aktenkundig zu machen, ob er die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen zu werden braucht und, falls dies nicht der Fall ist, für welche Sprache ein Dolmetscher benötigt wird.
(2) Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften, nicht rechtskräftige Urteile und sonstige schriftlich abgefasste Sachentscheidungen sind einem Sprachunkundigen im Sinne des Absatzes 1 mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache bekanntzugeben, wenn er nicht wirksam auf eine Übersetzung verzichtet hat. Eine Übersetzung eines nicht rechtskräftigen Urteils ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich in eine für ihn verständliche Sprache übertragen wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Übersetzung hat.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu 181 RiStBV
Keine Notizen vorhanden.