Verweise
in 16a RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass bei Beschuldigten, bei denen die Voraussetzungen des § 81g StPO gegeben sind, unverzüglich die erforderlichen DNA-Maßnahmen für Zwecke künftiger Strafverfahren erfolgen.
Quelle: BMJ
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